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Stand: 23. Januar 2015


Liederkranz Albeck 1900 e.V.
Satzung


§ 1 Name und Zweck


Der Liederkranz Albeck 1900 e.V. bezweckt die Pflege und Verbreitung des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit. Der Liederkranz Albeck 1900 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

 

§ 2 Sitz des Vereins


Der Verein hat seinen Sitz in Albeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Ulm
eingetragen.


§ 3 Bundesorganisation


Der Verein ist Mitglied imSchwäbischen Chorverband e.V. (SCV) und im Deutschen Chorverband e.V. (DCV).


§4 Chöre


Der Verein unterhält verschiedene Chöre. Hinsichtlich der Kinder- und Jugendchöre wird auf die Jugendordnung verwiesen, welche Teil dieser Satzung ist.


§ 5 Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den aktiv singenden Mitgliedern,
b) denpassiv fördernden Mitgliedern,
c) den Ehrenmitgliedern.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


a) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann jedenatürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt Ziffer a.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch dieMitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder


Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen, die Interessen des jeweiligen Chores sowie des Vereins innerhalb und außerhalb der Proben zu vertreten und zum Wohle des Vereins beizutragen.


§8 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts zum Jahresende gegenüber dem Vorstandoder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Dazu ist eine Begründung vorzulegen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Wird nicht innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung eingelegt oder wird diese zurückgewiesen, ist die Ausschlussentscheidung endgültig.


§ 9 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossene, besondere Umlagen.


§ 10 Verwendung der Mittel


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§11 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.


§ 12 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich einberufen. Hierbei erstattet der Vorstand einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage und die Chorleiter berichten über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres sowie die Planung für das laufende Jahr. Der Vorstand stellt nach Anhörung der Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher in der Probe sowie im jeweiligen Mitteilungsblatt der Gemeindebekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§18), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahre. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.


Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beschlüsse über die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins fassen,
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Erledigung der gestellten Anträge,
- die Bestätigung der Abteilungsleiter,
- die Bestätigung des Kassierers der Chorjugend.


§13 Der Vorstand


Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung im Wechsel von zwei Jahren die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand gliedert sich in zwei Gruppen und besteht aus:
- dem Vorsitzenden Gruppe A
- dem stellvertretenden Vorsitzenden Gruppe B
- dem Schriftführer Gruppe A
- dem Kassierer Gruppe B
- ein Beisitzer Gruppe A
- und ein Beisitzer Gruppe B
- den Abteilungsleitern
- dem Kassierer der Chorjugend
- und den Chorleitern.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein i.S.d. § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf vom Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Abteilungsleiter wird, wenn dieser verhindert ist, bei den Vorstandssitzungen von einem Mitglied der Abteilung vertreten.
Arbeitsgebiete des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Des Weiteren ist es seine Pflicht, alles zu veranlassen und durchzuführen, was zum Wohle des Vereins dient soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§14 Die Chorleiter


Die Chorleiter werden von der Vorstandschaft verpflichtet. Die Chorleiter sind für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit.

 

§15 Die Abteilungsleiter


Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind für die technische und organisatorische Abwicklung in den Abteilungen verantwortlich.

 

§ 16 Kassenprüfer


Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege

.
§ 17 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 18 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung Jugendarbeit im Schwäbischen Chorverband e.V., die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 1 der Satzung verwendet, also zur Förderung des Chorgesangs.
 

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